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Sachverständige für Gutachten, Urkundsperson
ZiviltechnikerInnen sind aufgrund ihrer staatlich verliehenen Befugnis berechtigt, auf ihrem gesamten Fachgebiet als Gutachter und Sachverständige tätig zu werden

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. Sie unterliegen dabei dem hohen Sorgfaltsmaßstab von Sachverständigen im Sinne des bürgerlichen Gesetzbuches (Sachverständigenhaftung nach ABGB)

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Im Sinne § 292 der Zivilprozessordnung sind sie mit öffentlichem Glauben versehene Personen und im Rahmen ihrer Befugnis zur Errichtung öffentlicher Urkunden berechtigt. Diese öffentlichen Urkunden werden von den Verwaltungsbehörden in derselben Art und Weise angesehen wie von Behörden ausgefertigte und sind mit dem Siegel zu versehen.